Dienstleistung

Gaststättenbetrieb vorübergehend oder stehend

^
Weitere Hinweise

Neues Landesgaststättengesetz (LGastG)

ab 01. Januar 2026

Das Verfahren zur Anmeldung einer Gaststätte wird vereinfacht.

Das Gesetz unterscheidet zwischen drei verschiedenen Anwendungsfällen:

1. Anzeige des Betriebs eines stehenden Gaststättengewerbes – siehe unter A

2. Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs - früher bekannt als

    Schankerlaubnis für Vereine oder Privatpersonen – oder einer gastgewerblichen

    Tätigkeit im Reisegewerbe aus besonderem Anlass – siehe unter B

3. Anzeige einer Straußwirtschaft - siehe unter C

A. Anzeigeverfahren stehendes Gaststättengewerbe (vgl. § 2 Abs. 1 LGastG)

     Die Anzeige eines stehenden Gaststättengewerbes erfolgt durch die

     Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) mit folgenden

     Besonderheiten:

      

-       Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK oder Kopie eines einschlägigen Abschlusszeugnisses. Welche Berufe genau damit gemeint sind werden in einer Verwaltungsvorschrift, die auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht wird, aufgeführt.

-       Angaben der Betriebsart und einer möglichen Außenbewirtschaftung wie in Feld 18 der Anlage 1 zu § 1 Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzVO).

-       Die Anzeige hat i.d.R. sechs Wochen vor Betriebsbeginn zu erfolgen.

B. Anzeigeverfahren eines vorübergehenden Gaststättengewerbes bzw. einer

     reisegastgewerblichen Tätigkeit aus besonderem Anlass (vgl. § 2 Abs. 2

     LGastG)

     Der Betrieb eines vorübergehenden Gaststättengewerbes bzw. die Ausübung

     einer reisegastgewerblichen Tätigkeit ist in Baden-Württemberg weiterhin nur aus

     besonderem Anlass möglich (vgl. § 1 LGastG alt i.V.m. § 12 GastG, Gestattung).

     Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein

     kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der

     gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Ein besonderer Anlass kann z.B. ein

     Straßenfest, ein Weihnachtsmarkt oder eine andere Veranstaltung – überwiegend

     von Vereinen organisiert und durchgeführt – sein.

     Diese Veranstaltungen von Vereinen und reisegastgewerbliche Tätigkeiten sind

     der zuständigen Gemeinde – hier der Gemeinde Inzigkofen - anzuzeigen.

Ein entsprechendes Formular zur „Anzeige einer Vereinsveranstaltung oder eines stehenden Gaststättenbetriebes“ finden Sie auf unserer Internetseite unter www.inzigkofen.de.

Bitte senden Sie diese Anzeige dann per Mail an post(at)inzigkofen.de

WICHTIG:

Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn sie alkoholische Getränke anbieten. Die Anzeige hat grundsätzlich zwei Wochen vor dem vorübergehenden Gaststättenbetrieb zu erfolgen.

C. Anzeige einer Straußwirtschaft

In einer Strauß- oder auch Besenwirtschaft wird selbsterzeugter Wein oder   selbsterzeugter Apfelwein ausgeschenkt. Dieser Ausschank wird als Teil der Urproduktion und damit als nicht gewerbliche Tätigkeit eingeordnet. Es ist kein Unterrichtungsnachweis erforderlich. Die Anzeige der Straußwirtschaft erfolgt bei der Gaststättenbehörde (Landratsamt Sigmaringen) und nicht bei der Gemeinde Inzigkofen.

Die Anzeige kann per Mail erfolgen an: post.gewerberecht(at)lrasig.de

Bei der Anzeige sind folgende Angaben zu machen:

-       Name und ladungsfähige Anschrift

-       Ort und Zeitraum des Ausschanks

-       Hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben oder Äpfel stammen, sowie den Ort an dem die Trauben oder Äpfel gekeltert worden sind und der Wein oder der Apfelwein ausgebaut worden ist.

Die Anzeige hat mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes zu erfolgen.

Weitere Information über das neue Gaststättengesetz können Sie auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg einholen.

Direkt nach oben