Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen
Als deutsche Staatsangehörige müssen Sie bei Grenzübertritten einen Reisepass mit sich führen. Auf Verlangen müssen Sie ihn vorzeigen. In viele Länder können Sie auch mit einem gültigen Personalausweis anstelle eines Reisepasses einreisen. Das gilt besonders für die Staaten der Europäischen Union (EU).
Hinweis: Für Deutsche ab 16 Jahren besteht eine Ausweispflicht. Sie können sie durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen.
Bei berechtigtem Interesse können Sie für sich auch mehrere Reisepässe beantragen. Das ist möglich, wenn wegen bestimmter Visaeinträge im Pass Schwierigkeiten bei der Einreise in weitere Staaten zu befürchten sind.
Normalerweise werden Reisepässe mit 32 Seiten ausgestellt. Sie können auch einen Reisepass mit 48 Seiten erhalten. Er kostet aber mehr. Zielgruppe sind Vielreisende. Sie brauchen die zusätzlichen Seiten für Visaeinträge.
Neben Ihrem Foto werden auch Ihre Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert (Biometriefunktion). Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamtinnen und Grenzbeamten zugänglich.
Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:
- unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
- ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig
In folgenden Fällen ist ein Reisepass bereits vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ungültig:
- Wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder
- wenn er verändert worden ist oder
- wenn Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über den Wohnort).
Tipp: In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Die Herstellung dauert höchstens 72 Stunden. Möglicherweise benötigen Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Express-Reisepasses ein Reisedokument. Dann können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn zurückgeben, wenn Sie den neuen Reisepass erhalten.
-
Bürgerbüro / Ordnungsamt / Standesamt
-
Bürgerbüro / Ordnungsamt / Standesamt
Passbehörden in Baden-Württemberg sind:
- die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
- die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen.
Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros beziehungsweise die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.
Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.
Hinweis:
Deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche) können einen Reisepass bei der Auslandsvertretung stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Die zuständige Auslandsvertretung bestimmt das Auswärtige Amt.
Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde ausgestellt werden. Das gilt auch für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland.
- Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die begründete Annahme, dass Sie die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
Hinweis: Es können Tatsachen über die Passinhaberin oder den Passinhaber bekannt werden, die eine Passversagung rechtfertigen. In diesen Fällen kann dann im Pass eine Passbeschränkung (zeitlich und oder räumlich) vermerkt oder der Pass entzogen werden.
- Sie müssen Ihren Reisepass persönlich beantragen.
- Sie müssen eine formgültige Unterschrift abgeben und die Erklärung zur deutschen Staatsangehörigkeit ausfüllen.
Eine Unterschrift ist bei Kindern ab 10 Jahren erforderlich. - Für die Antragstellung ist die Abgabe von Fingerabdrücken gesetzlich verpflichtend. Von Kindern, die noch nicht 6 Jahre alt sind, werden keine Fingerabdrücke erfasst. Wenn für Kinder nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ein Reisedokument ausdrücklich ohne die Aufnahme von Fingerabdrücken beantragt wird, so kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe, wird ersatzweise der Abdruck eines anderen Fingers genommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn dies aus medizinischen, dauerhaft bestehenden Gründen unmöglich ist.
- Bei der Beantragung können Sie das Lichtbild - je nach Ausstattung der Behörde - vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Vom Dienstleister erhalten Sie den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann.
- Der Reisepass wird zentral von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt.
- Den fertig produzierten Reisepass können Sie zu gegebener Zeit in der Behörde abholen. Je nach Gemeinde werden Sie benachrichtigt, sobald Sie Ihren Reisepass abholen können. Die Benachrichtigungsinformation der Passbehörde enthält meistens auch einen Vordruck der Abholvollmacht. Somit können Sie Ihren Reisepass selbst abholen oder ihn von einer bevollmächtigten Person abholen lassen. Die bevollmächtigte Person muss sich gegenüber der Passbehörde vorher ausweisen und die Abholvollmacht vorlegen.
- Sie müssen Ihren alten Reisepass beim Empfang des neuen Dokuments abgeben. Auf Wunsch können Sie Ihren alten Reisepass entwertet als Andenken wieder mitnehmen.
- Ab 1. Mai 2025 können Sie im Antragsprozess auch die kostenpflichtige Option "Direktversand" wählen und erhalten das Dokument an Ihre zustellfähige Wohnanschrift geliefert. Voraussetzungen sind, dass Sie mindestens 18. Jahre alt sind und den Passantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Darüber hinaus müssen Sie sich persönlich an der Wohnungstür gegenüber dem Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (z.B.: Personalausweis oder gegebenenfalls Zweitpass) ausweisen und den alten Reisepass bereits bei der Beantragung des neuen Reisepasses entwerten lassen. Bewohnerinnen und Bewohner aus Büsingen (Hochrhein) und Helgoland können den Direktversand-Service nicht nutzen.
Hinweis:
Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren stellen beide Elternteile den Antrag gemeinsam, wenn sie gemeinsam sorgeberechtigt sind. Gesetzliche Vertreter sind normalerweise die Eltern. Ein Elternteil kann sich bei der Antragstellung mit Vollmacht durch den anderen vertreten lassen. Die Kinder und Jugendlichen, für die die Antragstellung erfolgt, müssen immer persönlich erscheinen, da die zuständige Stelle ihre Identität prüfen muss.
- Personalausweis, Reisepass oder gegebenenfalls Geburtsurkunde
- ein aktuelles digitales biometrisches Lichtbild
- bei Kindern und Jugendlichen:
- Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
- schriftliche Einverständniserklärung des anderen Sorgeberechtigten
- Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des anderen Sorgeberechtigten
- bei einem Sorgeberechtigten mit alleinigem Sorgerecht: zusätzlich
- Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
Einige Gemeinden verlangen diesbezüglich Negativbescheinigungen. - Gegebenenfalls rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtsbeschluss oder nachträglicher Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht oder vorläufiger Sorgerechtsbeschluss des Amtsgerichts (wenn beide Eltern im Inland leben).
- Sorgerechtserklärung oder, wenn keine vorhanden ist, eine schriftliche Erklärung über das alleinige Sorgerecht.
- bei Vormundschaft: zusätzlich
- Urkunde über die Bestellung zum Vormund
- Wenn beide sorgeberechtigten Elternteile den Antrag stellen: Personalausweise oder Reisepässe der Eltern. Sollte nur ein Sorgeberechtigter die Antragstellung vornehmen: zusätzlich
Hinweise:
- Die biometrischen Lichtbilder müssen den einschlägigen Formvorschriften entsprechen. Eine Hilfestellung bietet dabei die Fotomustertafel für Personaldokumente.
- Ab 1. Mai 2025 werden nur digitale Lichtbilder für die Beantragung von Reisepässen akzeptiert. Sie können das Lichtbild je nach Ausstattung der Behörde bei der Beantragung vor Ort erstellen oder Sie lassen das Lichtbild im Vorfeld durch einen zertifizierten Dienstleister (zum Beispiel einen Fotografen oder den Fotoservice eines Drogeriemarktes) anfertigen. Das Lichtbild wird dann durch den Dienstleister in einer gesicherten Cloud abgelegt. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit Hilfe dessen die Behörde Ihr Lichtbild aus der Cloud abrufen kann. Bitte informieren Sie sich im Vorfeld bei Ihrer Behörde über die dort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten!
Achtung:
- Bei der Erstausstellung (in einigen Kommunen auch bei der ersten Ausstellung nach Zuzug) können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie zum Beispiel Personenstandsurkunden.
- Bei der erstmaligen Antragstellung eines im Ausland geborenen Kindes sind unter anderem insbesondere das Original der Geburtsurkunde sowie die deutsche Übersetzung vorzulegen.
- Bei der Antragstellung von Auslandsdeutschen in einer Passbehörde im Inland (unzuständige Behörde) müssen gegebenenfalls weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Passbehörde über die in Ihrem Einzelfall erforderlichen Unterlagen.
Antragstellung:
- rechtzeitig vor Reiseantritt
Gültigkeitsdauer:
Die Gültigkeitsdauer des neuen Reisepasses ist von Ihrem Alter abhängig:
- unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
- ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.
Ab Antragstellung kann es bis zu acht Wochen dauern, bis Sie Ihren Reisepass in der Passbehörde abholen können.
Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.
Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. Dafür wird zusätzlich ein Zuschlag zur Gebühr erhoben.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.
- Reisepass mit 32 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 60,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 37,50
- Reisepass mit 48 Seiten (Zuschlag: EUR 22,00):
- Personen ab 24 Jahren: EUR 82,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 59,50
- Reisepass im Expressverfahren (Zuschlag: EUR 32,00) mit 32 Seiten / 48 Seiten:
- Personen ab 24 Jahren: EUR 92,00 / EUR 114,00
- Personen unter 24 Jahren: EUR 69,50 / EUR 91,50
- vorläufiger Reisepass: EUR 26,00
- Änderung des Wohnorts im Reisepass oder im vorläufigen Reisepass: gebührenfrei
- Kinderreisepass: EUR 13,00
- Verlängerung oder Aktualisierung: EUR 6,00
- Reisepass-Antragstellung bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 21,00 (Zuschlag)
- Antragstellung auf vorläufigen Reisepass/Kinderreisepass bei einer deutschen Botschaft/konsularischen Vertretung, zum Beispiel für Deutsche im Ausland beziehungsweise bei Passverlust: EUR 13,00 (Zuschlag)
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde (z.B. Gemeinde einer Nebenwohnung) beantragen.
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
- Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistung "Reisepass - Ersatz wegen Verlust beantragen".
- Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfall persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
- § 1 Passpflicht
- § 4 Passmuster; Verordnungsermächtigung
- § 5 Gültigkeitsdauer
- § 6 Ausstellung eines Passes
- § 7 Passversagung
- § 8 Passentziehung
- § 19 Zuständigkeit
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV):
- § 13 Musterdes Reisepasses; Änderung von Daten
- § 27 Gebühren
- vorläufiger Reisepass
- Auch Kinder und Jugendliche benötigen Reisedokumente. Informationen dazu finden Sie unter "Reisedokumente für Kinder".
- ausführliche Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt
Dort erfahren Sie unter "Einreise und Zoll", für welche Länder ein Reisepass erforderlich ist oder ein Personalausweis genügt.